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Gesetzliche Grundlage für Anwendung der MiGeL in der IV ungenügend

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Dringlichkeit der Situation erkannt und die wichtigen Fragen geklärt. Es stellt fest, dass die gesetzliche Grundlage für Anwendung der MiGeL in der IV ungenügend ist. Die Verordnung soll angepasst werden, um den einzelnen Situationen der Familien mit einem Kind, das von einem Geburtsgebrechen betroffen ist, gerecht zu werden.

In den letzten Wochen haben 326 Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen Rechnungen für Leistungen erhalten, die bis dahin von der IV bezahlt wurden. Ein Anbieter von Geräten, die für die Untersuchung und Behandlung eingesetzt werden, will die in der MiGeL vorgesehenen Maximalvergütungsbeträge für diese Geräte nicht akzeptieren. Er hat die Differenz zu seinem höheren Preis den betroffenen Familien in Rechnung gestellt. Dies hat bei den Betroffenen zu Verunsicherung und Unannehmlichkeiten geführt. Das BSV bedauert dies.

Gemäss BSV wurde sofort sichergestellt, dass diesen Familien keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Die IV-Stellen wurden durch das BSV am 14. April 2023 angewiesen, die betroffenen Personen zu kontaktieren und die Kosten zu vergüten oder zurückzuerstatten.

Die vollständige Medienmitteilung des BSV vom 27.4.23 hier

Bericht zu den Problemen mit der MiGel der letzten Wochen

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