MiGeL: Vergütung durch IV wird verbessert
Die vom BSV eingeleiteten Sofortmassnahmen vom 14. April 2023, sollen weiterhin gelten. Damit soll weiterhin sichergestellt werden, dass den betroffenen Familien keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden.
Im Frühling haben wir über die rechtlichen Probleme und deren Konsequenzen bei der Vergütung von Kosten für Mittel und Gegenstände, die für Untersuchungen oder Behandlung bei Geburtsgebrechen verwendet werden, informiert.
Politisch wurde das Thema auch aufgegriffen und es wurden zwei Interpellationen eingereicht:
Interpellation Christian Lohr «MiGeL bei der IV: zahlen die bereits vorbelasteten Familien die Zeche?»
Interpellation von SR Matthias Michel «Wie kann eine Versorgungslücke für Kinder mit Geburtsgebrechen verhindert werden?»
In der Zwischenzeit hat der Bundesrat diese beantwortet und kam zu folgendem Schluss:
Der Bundesrat gesteht in seiner Antwort Fehler ein:
Die Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen, die in den letzten Wochen Rechnungen für Leistungen erhalten haben, die bis dahin von der IV bezahlt wurden, werden durch die IV-Stellen informiert, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Bereits durch die Familien bezahlte Kosten werden zurückerstattet. Die Ergebnisse der rechtlichen Analyse verlangen, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 14. April 2023 gegenüber den IV-Stellen erlassen hat, weitergeführt werden. Das bedeutet, dass in medizinisch begründeten Fällen auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen werden, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind.
Medienmitteilung:
Bern, 06.09.2023 Medizinische Massnahmen bei Kindern mit Geburtsgebrechen: Vergütung durch IV wird verbessert